korrekt memo 2004-12 - page 2

Hausmeister-Dienste
Lassen Sie Fachleute für sich arbeiten.
Flexible Leistungen schnell und zuverlässig!
Gebäudedienste als modernes,
zukunftsorientiertes Service-Unternehmen hat es
schon immer verstanden, sein Leistungsspektrum
kundengerecht zu erweitern und die gestiegenen
Erwartungen seiner Kunden mit immer mehr Service-
leistungen wie unseren Hausmeisterdienst zu
erfüllen. Neben der Pflege und Instandhaltung haus-
technischer Anlagen, gehören die folgenden Leistun-
gen zu der Bandbreite unseres Angebotes:
– Winterdienste
– Laub-Kehrdienste
– Grünflächenpflege
– Hausordnungsarbeiten
– Treppenhausreinigung
– Dachrinnenreinigung
– Entsorgungsdienste
– Hol- und Bringdienste
– Wasserschadenbeseitigung/Trocknung
– Umzugsdienste
– Schließdienste
– Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten
– Maler- und Streicharbeiten
– weitere Regiearbeiten auf Wunsch.
ist durch den bedarfsgerechten Personen-
einsatz ein kostengünstiger Partner für alle Dienst-
leistungen. „Rund ums Haus!“
Sprechen Sie mit uns, wir sind in Ihrer Nähe.
Sie bezahlen „Ihren“ Hausmeister nur noch
dann, wenn er wirklich gebraucht wird!
Winterdienste – mit
sicher durch den Winter.
Vereinzelt muss im Oktober mit Reifbildung gerechnet
werden. Spätestens im November aber kommt es
vielerorts zu winterlichen Wetterlagen. Gut, dass man
auf die Spezialisten von
zurückgreifen kann.
Mit langer Erfahrung im Reinigungsservice innen wie
außen. Unser Winterdienst hält Zufahrten, Gehsteige,
Parkplätze und
Eingangsbereiche Ihres
Gebäudes frei von
Schnee und Eis –
zuverlässig und recht-
zeitig vor Geschäfts-
beginn.
Gut zu wissen, wenn es draußen glatt ist: Auch im Winter gelten für Autofahrer klare Regeln.
Muss ein Hausbesitzer zahlen, wenn vor seinem Haus ein Auto von
einer Dachlawine beschädigt wird?
Dies ist regional sehr unterschiedlich und richtet sich nach der allgemeinen
Schneelage des Ortes und nach regionalen Bauvor-
schriften. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei Ihrer
Gemeinde.
Gelten zugeschneite Verkehrszeichen?
Nein, Verkehrszeichen und Lichtanlagen sind unwirk-
sam, wenn sie durch Eis und Schnee verdeckt sind.
Werden dadurch Unfälle verursacht, haftet die
Verkehrsbehörde. Ausnahme: Vorfahrt und Stopp-
schilder. Sie sind an ihrer Form zu erkennen.
Wer zahlt, wenn ein Auto durch Rollsplitt oder
Streusalz aus dem Streufahrzeug beschädigt
wird?
Normalerweise der Halter des Streufahrzeugs, also die
Kommune oder der von Ihnen beauftragte Streudienst.
Müssen Fußwege außerhalb geschlossener Ort-
schaften gestreut oder geräumt werden?
Nein, eine Streu- und Räumpflicht besteht nur innerorts
(OLG Thüringen, Az. 3 U 565/98). Schlecht geräumte
Straßen sind ebenfalls kein Grund dafür, dass Kommunen für Unfallschäden
aufkommen müssen. Autofahrer haben ihre Geschwindigkeit dem aktuellen
Straßenzustand anzupassen.
Müssen Autofahrer bei Schneefall das Abblendlicht einschalten?
Ja, wer bei erheblicher Sichtbehinderung ohne Abblendlicht unterwegs ist,
zahlt innerorts bis zu 35 Euro, außerorts sind es 40 Euro und drei Punkte
(§§ 17, 49 StVO).
Der Winter und seine Gesetze
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